Symbolbild Rechtsfragen: goldener Paragraf. Thema: Proaktive Auskunftspflicht nach Paragraf 32d Urhebergesetz

Proaktive Auskunftspflicht nach § 32d Urhebergesetz: Was Sie jetzt wissen müssen

Lesedauer: 6 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Falls Ihr Unternehmen Medien nutzt, die von Fotografen, Designern, Filmschaffenden etc. stammen, mit denen Sie in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, dann sollten Sie sich schon jetzt den 7. Juni 2023 merken. Warum?

Eine Neufassung des Paragrafen 32d Urhebergesetz (UrhG) regelt, dass Auftraggeber von Urhebern diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung ihrer Arbeiten geben müssen. Für Altverträge muss dies zum ersten Mal am genannten Datum erfolgen.

Hintergrund: Bisher konnten Urheber diese Auskunft auf Nachfrage einfordern. Nun wird daraus eine proaktive Auskunftspflicht.

Vertragspartner, die dieser Pflicht nicht nachkommen, drohen Gerichtsverfahren und Rufschäden.

Alles, was man jetzt wissen und tun muss, um vor negativen rechtlichen Folgen geschützt zu sein, haben wir in diesem Blog-Artikel für Sie zusammengefasst.

Welche Werke sind von der Regelung betroffen?

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Zunächst einmal muss ein Werk die benötigte Schöpfungshöhe aufweisen, d.h. es muss eine gewisse Individualität oder Originalität erkennbar sein.
  2. Die Nutzung des Werks muss in einem entgeltlichen Vertrag mit dem Urheber geregelt sein.

Bei der medialen Form gibt es keine Einschränkungen. Die Regelung gilt für alle Medien, also beispielsweise:

    • Fotos
    • Grafiken und Illustrationen
    • Videos und Footage
    • Musik und Audiodateien
    • Designs (Geschmacksmuster)
    • Texte

Welche Werke sind von der Regelung ausgenommen?

Gegenüber Drittanbietern gilt keine gesetzliche Auskunftspflicht. Bei Medien, die nicht direkt vom Urheber kommen, sondern z.B. über Stockfotoanbieter (iStock, Adobe Stock etc.) vermarktet werden, bleibt für Sie also alles beim Alten.

Für wen gilt die proaktive Auskunftspflicht?

Die Auskunftspflicht gilt für alle Vertragspartner von Urhebern, die sich entgeltlich Nutzungsrechte haben einräumen lassen. Vertragspartner können Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler aus allen Branchen sein.

Strenggenommen können Urheber ihre Vertragspartner auch nicht von der Auskunftspflicht entbinden, da diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ausnahmen werden nur bei Nachrangigkeit oder Unverhältnismäßigkeit gemacht, also dann, wenn ein Urheber nur eine geringe Eigenleistung erbracht hat oder der Aufwand für die Auskunft nicht im Verhältnis zu den erzeugten Einnahmen steht.

Worüber muss Auskunft erteilt werden?

Vertragspartner von Urhebern müsse diese proaktiv über den Umfang der Werknutzung und der hieraus gezogenen Erträge informieren. Relevant sind hier z.B. Nutzungszeitraum, das Medium der Nutzung (Website, Broschüre, Geschäftsbericht, Mailing, Blogbeitrag etc.), die Auflagenhöhe oder Reichweite der Nutzung sowie Angaben zu Einnahmen, die sich aus der Nutzung der Werke ergeben haben.

Was passiert, wenn ich die Auskunftspflicht missachte?

Wenn Sie der Auskunftspflicht nicht nachkommen, dürfen Urhebervereinigungen wie Freelens oder der BVPA einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Auskunft gerichtlich einklagen. Es können also Gerichtskosten und Ordnungsgelder auf Sie zukommen. Und für Ihren persönlichen Ruf oder für den Ihres Unternehmens wäre eine Unterlassungsklage sicherlich auch abträglich.

Was sollte ich als Unternehmer nun tun?

Zunächst einmal sollten Sie eine Bestandsaufnahme durchführen. Prüfen Sie, in welchem Umfang Ihr Unternehmen betroffen ist. Liegen überhaupt Medien vor, die aus Direktverträgen mit Urhebern stammen, oder ist der Anteil vielleicht nur sehr gering?

Außerdem sollten Sie prüfen, ob Sie sich ggf. auf einen Ausnahmetatbestand berufen können (Nachrangigkeit oder Unverhältnismäßigkeit, siehe oben).

Haben Sie festgestellt, dass in Ihrem Unternehmen in signifikantem Umfang mit Medien gearbeitet wird, die der Auskunftspflicht unterliegen, dann sollten Sie sich zeitnah ans Werk machen. Schließlich gilt es, ein System zu etablieren, das eine lückenlose Dokumentation ermöglicht (Stichwort Nachvollziehbarkeit). Dazu müssen alle relevanten Werke erfasst und mit den notwendigen Informationen versehen werden.

Das stellt natürlich eine hohe bürokratischen Hürde dar, die ohne technische Hilfsmittel nur schwer genommen werden kann. Zum Glück müssen Sie in puncto Software nicht bei Null anfangen. Mit einem sogenannten DAM-System lassen sich die relevanten Daten effizient pflegen und exportieren. DAM steht für Digital Asset Management. Das ist die englische Fachbezeichnung für das professionelle Verwalten von digitalen Bildern und anderen Medien. Bei vielen Unternehmen sind DAM-Lösungen schon seit Jahren im Einsatz. Wenn das bei Ihnen noch nicht der Fall sein sollte, dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen, dies nachzuholen.

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